Grundgebühr vor Erhalt der SIM-Karte unzulässig

Bei einem neuen, vermeintlich günstigen Online-Mobilfunkvertrag kommt das böse Erwachen meist mit der ersten Rechnung. Da wird munter abgebucht und als Kunde darf man sich durch die Rechnungsposten durcharbeiten und die Mehrwertsteuer aufrechnen und mittels FAQs und Erklärvideos die Posten aufschlüsseln.
Dabei fällt oft auf, dass schon mit dem Datum der Onlinebeantragung die Grundgebühr berechnet wird, obwohl man noch gar keine freigeschaltete SIM-Karte bekommen hat. Da werden Tage, Wochen und bis zu einem Monat Gebühren ohne Gegenleistung berechnet. Bei genauerer Betrachtung stellt sich dann heraus, dass dies nicht der Fehler des abrechnenden Providers ist, sondern der auftragsvermittelnden Online-Firma, die mit Auftragserteilung schon die SIM-Karte hat freischalten lassen. Der ganze Papierkram(!) muss aber noch erledigt werden und erst wenn da alles vollständig ist, wird die SIM-Karte verschickt. Und die ganze Zeit läuft dann schon der Gebührenticker. Da besteht dann auch kein Grund zur Eile bei der Auftragsfirma. Im Netz nehmen das viele als „saure Gurke“ hin, die sie für ein günstiges Online-Angebot bezahlen müssen.
Nur leider verstößt diese Praxis der Auftragsfirma gegen §242 und §326 BGB „Treu und Glauben“ und „Keine Leistung ohne Gegenleistung“. Auf die kann man sich berufen und es lohnt sich Beschwerde einzulegen. Wichtig: höflich und freundlich, aber bestimmt bleiben und in einem juristischen Duktus schreiben der deutlich macht: hier kennt jemand seine Rechte.
In meinem konkreten Fall kam prompt die Zusage einer Erstattung von 5 EUR. Es wäre auch für die Auftragsfirma riskant gewesen sich quer zu stellen, denn eine solche Geschäftspraxis – die wohl eher die Regel als die Ausnahme ist – legt doch den Verdacht eines gewerbsmäßigen Betruges nahe, dazu die Bildung einer kriminellen Vereinigung da mehr als eine Firma involviert und dann ist eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft schnell gestellt. Und wenn die dann eine vergleichbare Härte zu spüren bekommen wie die Discouter-Kassiererin, die einen nicht eingelösten Pfandbon „unterschlagen“ hat, dann müssen die wirklich zittern.
Damit muss man nicht gleich drohen, aber auf jeden Fall lohnt es sich nachzuhaken und Erstattung zu fordern.